Vorbeugende Baumuntersuchungen vor allem bei "weichen" Bäumen
Besonders bei Weiden und Pappeln, den sogenannten "weichen Bäumen" sind regelmäßige Kontrolluntersuchungen anzuraten. Der Makler Peter j. Bartz, bvm Bartz Versicherungsmakler GmbH, schreibt dazu in einem Blogbeitrag:
"Weiden wachsen schnell und üppig und können auf einem großen Grundstück Blickfang, Schattenspender und Sichtschutz in Einem sein. Doch das Holz ist leicht und nach Jahren nicht mehr stabil. Deshalb muss die Gesundheit – auch anderer Bäume – regelmäßig überprüft werden. Dies ist eine „Kardinalpflicht“ jedes Baumbesitzers. Ein Versäumnis kann erhebliche juristische Konsequenzen von Schadensersatzforderung, Schmerzensgeld über die Einforderung der Krankheitskosten der Krankenkasse bis zur strafrechtlichen Betrachtung nach sich ziehen. Ganz gleich, ob das Familienmitglied im eigenen Garten von herabstürzenden Ästen verletzt wird oder ein Fremder oder eine Sache außerhalb des Grundstücks, es ist meist vermeidbar. Geschieht ein Unglück durch umstürzende gesunde Bäume, so handelt es sich um höhere Gewalt."
Kostenübernahme bei bruchgefährdeten Bäumen
Ob die Versicherung die Kosten für das Baumfällen eines bruchgefährdeten Baumes bezahlt, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Meist sind Schäden nur ersatzfähig, wenn diese dadurch entstehen, dass der Sturm […], Bäume […] auf versicherte Sachen wirft.
Der Versicherer ist aber auch zu Leistungen verpflichtet, wenn ein nicht unerheblicher Teil eines nur teilweise betroffenen Baumes möglicherweise noch überlebensfähig ist. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2019 hervor (25 U 3650/18), über den Versicherungsjournal.de berichtete.
Gespaltener Baum und zwei Urteile
"Bei einem Sturms war Anfang Juli 2017 eine aus zwei Trieben bestehende Buche gepalten worden. Dadurch kam es zu einem Abbruch und einer Zerstörung von etwa 60 Prozent des Gewächses. Die restlichen 40 Prozent hielt ein Förster zwar für überlebensfähig. Weil er den Baum aber insgesamt für nicht mehr standsicher hielt, empfahl er, ihn zu beseitigen.
Diese Kosten reichte der Hauseigentümer seinem Versicherer zur Erstattung ein. Denn angesichts der Umstände sei die Buche in ihrer Gesamtheit als abgestorben anzusehen. Der Versicherer weigerte sich jedoch, auch die Kosten für die Beseitigung des „Restbaums“ zu übernehmen. Denn schließlich sei dieser grundsätzlich überlebensfähig."
In einem ersten Urteil gab das Gericht der Versicherung recht. Es verurteilte die Versicherung lediglich dazu, einen Teil der von dem Förster für sein Gutachten berechneten Kosten zu übernehmen. Der Kläger legte daher Berufung beim Münchener Oberlandesgericht ein. Dort hatte er mehr Erfolg.
In einem sogenannten Hinweisbeschluss bezweifelten die Richter, dass die streitige Klausel des Versicherungsvertrages so auszulegen ist, dass zwischen einem abgetrennten „Teilbaum“ und einem nicht mehr standsicheren „Restbaum“ zu unterscheiden sei. Im Urteil heisst es:
„Folglich wird der zur Auslegung berufene durchschnittliche, verständige Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht der Klausel zu dem Ergebnis gelangen, dass sich bei einer Abspaltung eines Baumteils, das umgestürzt und anschließend abgestorben ist, die erstattungsfähigen Aufräumungskosten auf den Baum insgesamt beziehen, wenn infolge des Absterbens oder Umstürzens der noch stehend im Boden verbliebene Teil ebenfalls beseitigt werden muss“. (OLG 25U 3650/18)
Deckungsübersichten zu versicherten Sturmschäden in den Wohngebäudeversicherungen der Oberösterreichischen Versicherungs AG für Deutschland finden Makler hier.