Haftpflichtfälle vor Gericht
Bereits seit 2008 gibt ein Urteil des Landgerichtes Coburg (Az. S 66/08) Eltern einen grundsätzlichen Hinweis darauf, dass Kinder mit zunehmenden Alter auch für ihr Handeln über die Eltern haften müssen. Damals war ein Junge (7 Jahre) in die offenen Tür eines PKWs gefahren. Der Sachschaden lag ungefähr bei 1.000 EUR. Diesen Schaden wollte der Fahrzeug-halter von den Eltern des Jungen ersetzt haben.
Bei Gericht hatte der Fahrzeughalter aber Pech. Da das Kind noch nicht 8 Jahre alt war, galt es als noch als Deliktunfähig. Dazu kam, dass den Eltern keine Verletzung der Aufsichts-pflicht nachgewiesen werden konnte, da das Kind seit Längerem bereits selbständig mit dem Fahrrad unterwegs war. Damit war zum Ärger des PKW-Besitzers weder das Kinde selbst noch die Privathaftpflichtversicherung zur Schadensbegleichung verpflichtet.
Folgen eines Brandbeschleunigers beim Grillen
Leichtfertiges Handeln führt nicht selten zu körperlichen und finanziellen Schäden. So ging es vor einigen Jahren auch fünf Jugendlichen, die zu einem flüssigen Grillanzünder griffen, weil die Grillkohle nicht schnell genug zum Glühen kam. Durch die Stichflamme wurde erst die Kleidung und dann der Körper eines der Jugendlichen erfasst. Die schweren Verletzungen führten zu Behandlungskosten von fast 30.000 EUR.
Juristisch war nun die Frage der Haftung des Jugendlichen zu klären, der den Grillanzünder ins Feuer goss. Das OLG Hamm (Az. 9 U 129/08) nahm dabei nicht nur die vier nicht geschädigten Jugendlichen in die Haftung sondern auch den Geschädigten selbst. Alle Jugendlichen traf die gleichgerichtliche Haftung als Gesamtschuldner. Deren Haftpflicht-versicherungen mussten anteilig die Behandlungskosten übernahmen.
Kein Versicherungsschutz bei gefährlichen Tätigkeiten
Nachbarschaftshilfe ist grundsätzlich etwas Schönes. Geht es aber um gefährliche Tätigkeiten kann solche Hilfe auch zum Problem werden. Die sogenannten „ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten“ sind in den Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Für Verbraucher ist das oft nicht nachvollziehbar.
Der Bundesgerichtshof hat mit dem Beschluss AZ. V ZR115/10a mehr Klarheit in die Bewertung solcher Situationen gebracht. Nach Auffassung des BGH gibt es für die Definition der gefährlichen Tätigkeiten oder Beschäftigungen enge Grenzen. Das gelegentliche Fälle eines Baumes fällt demnach beispielsweise nicht in die Grenze der einzuschränkenden Tätigkeiten.
Anders sieht dies bei wiederkehrenden und regelmäßig ausgeführten Tätigkeiten aus. Darunter könnte beispielsweise das regelmäßige Abbrennen von Unkraut oder Rasenstücken durch einen Nachbarn fallen, welches das Risiko der Brandentstehung impliziert.
Dennoch kann unentgeltliche Nachbarschaftshilfe auch bei weniger gefährlichen Tätigkeiten zur Haftung führen. Das OLG Koblenz (AZ. 5 U 311/12) hatte sich mit Folgen einer unsachgemäßen Montage einer Außenlampe durch einen Nachbarn zu befassen. Diese Außenlampe wurde bei Fassadenarbeiten zum Ausgangspunkt für einen Personenschaden durch Stromschlag. Der Geschädigte wurde durch das Ereignis zu 100 Prozent behindert und pflegebedürftig.
Der Nachbarschaftshelfer wurde in diesem Fall zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 EUR und einer lebenslangen monatlichen Rente sowie Schadenersatz in Anspruch genommen. Trotz unentgeltlicher und angeforderter Hilfe wurde so der Nachbar in Haftung genommen. Juristisch kling das dann so: „Die um Hilfe bittende Leistungsempfängerin habe hiernach auf einen Rechtsbindungswillen des leistenden Nachbarn schließen dürfen, der zur Haftung führe“ (www.kostenlose-urteile.de).
Sachschäden an gemietete Sachen
Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen sind in der Regel durch eine private Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Die Musterbedingungen des GDV sind in diesem Punkt eindeutig und Grundlage der Versicherungsbedingungen Anbieter von Privathaftpflichtversicherungen.
Mietsachschäden oder Schäden geliehenen oder gemieteten Sachen können aber in Form einer Deckungserweiterung ergänzt werden. Während in der Grundvariante einer privaten Haftpflichtversicherung Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Sachen nicht versichert sind, ist dies bei höherwertigen Versicherungen möglich. Die Privathaftpflicht Superschutz der Oberösterreichische Versicherungs AG leistete wie folgt:
- Schäden an gemieteten Räumen bis 5 Mio. EUR
- Beschädigung von beweglichen Sachen in gemieteten Unterkünften bis 5 Mio. EUR
- Beschädigung sonstiger gemieteter, geliehener und geleaster Sachen bis 5 Mio. EUR
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