Daheim | Recht | ZuHaus

Wasserschaden & Co: Gut zu wissen, wer bei Schaden zahlt

Gut zu wissen, wer zahlt, wenn es um etwas komplexere Themen wie einen Wasserschaden bei Hausrat- und Wohngebäudeversicherung geht. Denn selbst die Urteile von Gerichten können sich widersprechen. Einige Rechtsprechungen wollen wir Ihnen heute vorstellen.

Ist der Bodenbelag Hausrat oder Gebäudebestandteil?

Wer seine Wohnung oder sein Haus einrichtet, legt meist auch Wert auf den Bodenbelag. Soll es Parkett oder doch Naturstein sein? Das Problem bei teuren Böden ist allerdings, dass auch Wasserschäden dann sehr zu Buche schlagen können. Welche Versicherung deckt Schäden an Parkett und Co aber ab, fragte die Vermittlerplattform Pfefferminzia. Folgende Antworten gab es dazu:

Die Antwort: Es kommt drauf an. Sowohl Wohngebäude- als auch Hausratversicherungen können hier infrage kommen, wird die Rechtsanwältin Denise A. Sondermann in einem Anwalts-Onlineportal zitiert. Wichtig ist, wie der Boden verlegt ist.

Ist der Bodenbelag fest mit dem Gebäude verbunden, zahlt die Wohngebäudeversicherung. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 94 Absatz 2 BGB... Aber: Hat man das Parkett beispielsweise einfach auf einem Teppich verlegt, „so kann man nicht von einer festen Verbindung ausgehen. In diesem Fall würde die Hausratversicherung haften“, meint  Sondermann.

Die Anwältin weist noch auf einen anderen Unterschied hin: „Vom Eigentümer eingebrachtes Parkett, Laminat und fest verklebter Teppichboden ist über die Wohngebäudeversicherung versichert. Vom Mieter eingebrachte Bodenbeläge sind meistens über die Hausratversicherung versichert.“

 

Wasserschaden durch Austritt von Wasser aus Regenfallrohr

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich jüngst mit einem Leitungswasserschaden einer Klägerin aus der Sparte der Wohngebäudeversicherung zu befassen gehabt, wie die Anwaltskanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg publizierte.

Das OLG Hamm folgte in seiner Entscheidung dem LG Bielefeld und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass in der vorliegenden Angelegenheit kein versicherter Wasserschaden vorliege.

Die Anwälte schildern den Hintergrund des Urteils so: Die Sachlage war, dass ein sogenanntes Drainagerohr, welches Regenwasser aus einem Fallrohr auf das Grundstück der Klägerin ableiten sollte, wegen der Verschlammung eines anderen Drainagerohres überlastet gewesen und deshalb übergelaufen sei und den Keller überflutet habe.

Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich um einen versicherten Wasserschaden im Rahmen der Wohngebäudeversicherung handeln würde. Der Versicherer sei daher folglich eintrittspflichtig und habe in der Konsequenz die Reparaturmaßnahmen zu tragen.

Die Klage wurde abgewiesen. Denn nach Meinung des Gerichtes lag hier kein versicherter Leitungswasserschaden vor, denn entschädigt werden gem. § 4 Ziffer 1 b) VGB 2014 nur Sachen, die „durch (…) Leitungswasser, Bruch an Leitungswasser führenden Rohren und Frost (…) zerstört oder beschädigt werden“, zitieren die Hamburger Anwälte aus dem Urteil.

 

3 Probleme bei der Schadenregulierung bei Einbruch

„Aus meiner Praxis gibt es drei Probleme, die nach einem Einbruchdiebstahl vor Gericht landen, weil die Versicherung den Schaden nicht zahlen möchte“, berichtet Tobias Strübing von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. „Das sind der Beweis eines Einbruchdiebstahls, die Stehlgutliste sowie der Wert beziehungsweise die Definition von Schmuck. Da steht dann die Frage im Raum, müsste der Wertgegenstand, wie die teure Uhrensammlung, nicht in einem Safe aufbewahrt werden“, so der Fachanwalt für Versicherungsrecht weiter.

Der Versicherungsnehmer muss den Einbruch beweisen, schildert Strübing seine Erfahrungen gegenüber Pfefferminzia.de  Das ist besonders schwierig, wenn das äußere Bild das Eindringen Fremder aufgrund fehlender Kratz- und Hebelspuren nicht sofort erkennen lässt. „Das bedeutet aber nicht, dass der Geschädigte keine Leistung erhält, auch wenn er zum Beispiel einen nachgemachten Schlüssel nicht beweisen kann“, sagt Strübing.

Ausreichend kann das äußere Bild eines Einbruchs sein. Dafür kann es ausreichen, wenn der Geschädigte beweisen kann, dass sich Diebe nur mit einem Nachschlüssel Zugang verschafft haben“, erläutert der Berliner Jurist.